Wohnberechtigungsschein

Berechtigung zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung

Auch als §-8-Schein oder früher §-5-Schein bzw. B-Schein bekannt, berechtigt diese amtliche Bescheinigung dazu, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Das Wohnungsamt der zuständigen Gemeinde stellt den Schein aus. Voraussetzung ist, dass das Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen die für sie geltende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Diese variiert von Bundesland zu Bundesland und wird von der jeweiligen Landesregierung festgelegt.

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